Jubiläum 150 Jahre DRK: Rotes Kreuz vor dem Brandenburger Tor in Berlin

§2 und §3 der Satzung des DRK

Ansprechpartner

Herr
Florian Seibold
Vorsitzender

Tel: 0176 64203526
vorstand(at)drk-ammerbuch(dot)de

Adlerstraße 8
72119 Ammerbuch

§2 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben  des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Ammerbuch bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten  Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Ammerbuch ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Tübingen e. V. Der Ortsverein Ammerbuch ist die Gesamtheit seiner Gliederungen  Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Gemeinde Ammerbuch, sowie den Stadtteil Rottenburg-Oberndorf.

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Tübingen e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Ammerbuch die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren  Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins Ammerbuch und vertritt in Wort,  Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Ammerbuch ist über den Kreisverband Tübingen e. V. ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und  Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.

§3 - Aufgaben

(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 29) insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung;
  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend;
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften.

(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungenund Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung auf der örtlichen Ebene gegenüber Behörden, Verbänden und Einrichtungen.

(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.

(4) Der Ortsverein wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 19 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes).

(5) Der Ortsverein kann weitere ihm vom Kreisverband in gegenseitigem Einvernehmen übertragene Aufgaben durchführen.

Satzung zum Download

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